Statuten 2019

Statuten Verein Famitri Familienzentrum Trimbach

Die Statuten 2019 als PDF Datei

I Name, Sitz und Zweck

Art.1 Name und Sitz
Art.2 Zweck

II Mitgliedschaft

Art.3 Mitgliedschaft
Art.4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

III Finanzen und Haftung

Art.5 Finanzen
Art.6 Haftung

IV Organe

Art.7 Vereinsorgane

A) GENERALVERSAMMLUNG

Art.8 Aufgaben
Art.9 Einberufung und Beschlussfassung

B) VORSTAND

Art.10 Vorstandsmitglieder
Art.11 Kompetenzen des Vorstands
Art.12 Beschlussfassung

C) REVISIONSSTELLE

Art.13 Revisionsstelle

V Schlussbestimmungen

Art.14 Vereinsauflösung
Art.15 Inkrafttreten

I Name, Sitz und Zweck

Art.1 Name und Sitz

Unter dem Namen „FamitTri Familienzentrum Trimbach“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 bis 79 ZGB mit Sitz in Trimbach. Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

Art.2 Zweck

Zweck des Vereins ist es, generationenverbindende Angebote anzubieten wobei der Schwerpunkt bei Familien und Kindern liegt. Im Familienzentrum Trimbach finden Eltern und andere Bezugspersonen Angebote u.a. im Bereich Kinderbetreuung, Erziehung, Bildung oder Freizeitgestaltung.

II Mitgliedschaft

Art.3 Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft steht Körperschaften, Anstalten, anderen juristischen und natürlichen Personen offen, welche die Ziele und Interessen des Vereins unterstützen.
2 Mitglieder werden aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch Vorstandsbeschluss in den Verein aufgenommen.
3 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Jedes Mitglied kann unter Beachtung einer halbjährlichen Kündigungsfrist seinen Austritt aus dem Verein auf Ende des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären.
4 Ein Mitglied, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, den Mitgliederbeitrag nicht zahlt oder sich vereinsschädigend verhält, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innert 30 Tagen Rekurs bei der Generalversammlung einreichen.
5 Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben weder Anspruch auf Rückerstattung des Mit-gliederbeitrages für das laufende Jahr noch auf das Vermögen des Vereins.

Art.4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1 Juristische Personen, die Mitglieder des Vereins sind, können eine Person bezeichnen, die an der Generalversammlung Stimm- und Wahlrecht ausübt und in den Vorstand wählbar ist.
2 Jede natürliche Personen, die Mitglied ist, kann in den Vorstand gewählt werden und hat an der Ge-neralversammlung Stimm- und Wahlrecht, sowie das Recht, Anträge zu stellen.
3 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Dreimaliges Nichtbezahlen kann mit Ausschluss geahndet werden.

III Finanzen und Haftung

Art.5 Finanzen

1 Die finanziellen Mittel des Vereins werden beschafft durch:
Mitgliederbeiträge
Beiträge von karitativen Organisationen und Stiftungen
Beiträge von Gönnerinnen und Gönnern
Schenkungen, Vermächtnisse oder andere Zuwendungen
Einnahmen aus eigenen Aktivitäten
2 Der Mitgliederbeitrag wird alljährlich durch die Generalversammlung festgelegt und beträgt maximal CHF 200.- pro Vereinsjahr.

Art.6 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

IV Organe

Art.7 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
A) Die Generalversammlung
B) Der Vorstand
C) Die Revisionsstelle

A) Generalversammlung

Art.8 Aufgaben

Die Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie fällt Grundsatzentscheide und hat die fol-genden, nicht übertragbaren Kompetenzen:
Wahl des Vorstandes, des Vorstandspräsidiums und der Revisionsstelle
Genehmigung der Jahresberichte und des Protokolls der vorgängigen Versammlung
Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichts sowie Erteilung der Decharge an den Vor-stand.
Genehmigung des Budgets
Festlegung der Mitgliederbeiträge
Erlass und Änderung der Statuten
Aufnahme von neuen Angeboten der familienergänzenden Kinderbetreuung.

Art.9 Einberufung und Beschlussfassung

1 Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal pro Jahr vor den Sommerferien statt und muss vom Vorstand mindestens 30 Tage zum Voraus angekündigt werden. Dies erfolgt durch schriftliche Mitteilung.
2 Anträge an die Generalversammlung sind dem Vorstand mindestens 14 Tage vor ihrer Durchführung einzureichen.
3 Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Ausserdem muss eine ausserordentliche Versammlung durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Grundes dies verlangt. Die Einberufung richtet sich nach den Vorschriften der ordentlichen Generalversammlung.
4 An der Generalversammlung hat jede juristische Person, die ein Mitglied ist, eine Stimme. Für die Beschlussfassung gilt die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
5 Abweichend davon bedürfen Statutenänderungen und Vereinsauflösung der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliederstimmen.
6 Jede ordnungsmässig einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.

B) Vorstand

Art.10 Vorstandsmitglieder

1 Jedes Mitglied kann auch in Vorstand gewählt werden.
2 Der Vorstand besteht aus mind. 3 Mitgliedern und wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Mehr-fache Wiederwahl ist möglich. Der Gemeinderat Trimbach ist ständig mit einem Mitglied als Bindeglied zur Einwohnergemeinde mit beratender Stimmre vertreten.
3 Der Rücktritt aus dem Vorstand ist nur auf eine Generalversammlung hin möglich.
4 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus wichtigen Gründen aus dem Amt aus, so ist der Vor-stand berechtigt, für die laufende Periode eine Ersatzwahl, vorbehältlich der Bestätigung durch die nächstfolgende Generalversammlung, vorzunehmen.

Art.11 Kompetenzen des Vorstands

1 Der Vorstand führt den Verein in finanzieller, fachlicher und administrativer Hinsicht.
2 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.
3 Der Vorstand besorgt alle Geschäfte, welche nicht einem anderen Organ übertragen sind.
4 Der Vorstand kann Personal gemäss OR anstellen und führt das Personal.
Art.12 Beschlussfassung
1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
2 Er entscheidet mit einfachem Mehr der Stimmen.
3 Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
C) Revisionsstelle

Art.13 Revisionsstelle

1 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisorinnen oder Rechnungsrevisoren. Ihre Amts-dauer fällt mit derjenigen des Vorstandes zusammen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Generalver-sammlung kann für die Revision eine externe Revisionsstelle beauftragen.
2 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung des Vereins und erstattet über die Jahresrechnung und das Vereinsvermögen der Generalversammlung schriftlich Bericht.
3 Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

V. Schlussbestimmungen

Art.14 Vereinsauflösung

1 Der Verein kann durch Beschluss der Generalversammlung aufgelöst werden.
2 Zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mit-glieder notwendig.
3 Das Vereinsvermögen fällt einer sozialen, karitativen, gemeinnützigen oder öffentlichen Institution zu, welche sich mit Angebote für in Trimbach wohnhafte Kinder befasst. Der Entscheid wird von der Gene-ralversammlung gefasst.

Art.15 Inkrafttreten

Statutengrundlagen erarbeitet und genehmigt am 15. November 2013.
Mit Genehmigung dieser Statutenänderung durch die Generalversammlung treten diese in Kraft ab dem 16. Mai 2014.
Die überarbeiteten Statuten wurden an der GV vom 14. März 2017 verabschiedet.
Die Anpassung der Statuten wurde an der ordentlichen Generalsversammlung am 25.März 2019 beschlossen.